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19.08.2019

European Medicines Agency and Brexit - the use of soft law for pharmaceutical companies

The European Council agreed to a further extension of the date for the UK’s withdrawal from the EU. The deadline for Brexit is now set on the 31st October 2019. Brexit is a unique and precedent situation because no Member State of the EU has previously decided to leave the EU. Brexit may cause some confusion for business entities and entrepreneurs, especially in case of a no-deal scenario. One of the businesses that will need to adjust to the new after-Brexit reality is the pharmaceutical industry.

The European Medicines Agency (EMA) has been preparing for Brexit since the exit-decision has been made. The EMA is responsible for assessing medicinal products and monitoring their safety in the EU and the EEA. It authorizes and controls medicinal products. Pharmaceutical companies submit to the EMA an application for marketing authorization for a given medicinal product. Such permits are issued by the European Commission. Companies that receive such authorization can place the medicinal product on the market throughout the EU as well as in EEA countries. Because of Brexit, the EMA has been relocated from London to Amsterdam.

One of the phases of preparation was creating the set of guidelines for companies, entrepreneurs, pharmaceutical stakeholders, together with the European Commission. The documents that have been published are:

(i) Questions and Answers related to the United Kingdom's withdrawal from the European Union with regard to the medicinal products for human and veterinary use within the framework of the Centralised Procedure;

(ii) Practical guidance for procedures related to Brexit for medicinal products for human and veterinary use within the framework of the centralised procedure;

(iii) European Commission/EMA communication to marketing authorisation - Notice to Stakeholders -withdrawal of the United Kingdom and EU rules for medical product for human use and veterinary medical products;

(iv) European Commission notice - Withdrawal of the United Kingdom and EU rules for batch testing of medicinal products.

The above-mentioned documents are soft law instruments. Such instruments are deprived of binding force that is a characteristic and inherent feature of hard law regulations, i.e. treaties, regulations, directives. Of course, since it is not binding, we may ask the question whether we should follow such guidelines or communications in the business. The answer to this may be deducted from the existing case law and judgements made by the CJEU (the Court of Justice the European Union).

As for communications, it is apparent from Case C-66/91 Emerald Meats Ltd v. The Commission that an information communication addressed to a Member State authority or institution does not produce legal effects vis-à-vis a third party. However, as for the interpretative communications, the CJEU has recognized that they may have a legal effect on an institution, body or organizational unit. By issuing such a message, an institution, body or organizational unit sets its own limits of recognition, so it cannot depart from the content of this message without violating the general principles of law, such as the principle of equal treatment or the protection of legitimate expectations.

For business it means that the EU institution having publish soft-law instruments shall not depart from such an instrument without a good reason. This view was confirmed in Cases C-226/11 Expedia and C-526/14 Kotnik and Others. v. Državni zbor Republike Slovenije and in relation to the notifications in case C-360/09 Pfleiderer.

In Case T-258/06, the Federal Republic of Germany and Others, the CJEU ruled that a communication will not have binding legal effects if it contains obligations that are specified therein and their source is a binding legal act (e.g. directive) or which can be derived from general principles of law.

As for “practical guidance”, also the EU case law (case T-384/10 Spain v. Commission and Joined Cases C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P to C-208/02 P and C-213/02 P Dansk Rørindustri A/ S et al. v. The Commission) indicates that that by adopting guidelines (addressed to Member States, external) in the standard of conduct and announcing them through publication, the institution undertakes to comply with them. They have legal effect vis-à-vis the institution that issued the guidelines. In the event of departure from such provisions, the institution should justify it.

Therefore, soft law instruments that have been published by the European Commission in the pharmaceutical area, supported by the EMA, provide essential information for business to be better prepared for Brexit. Even though soft law is non-binding, it is advised to follow such guidelines and communications (notices) to comply with the EU law and incorporate them to the daily business.

07.02.2019

Communications as the indication of the European Commission’s policy and way of thinking

Nowadays, communications are being increasingly issued by the European Commission. Although communications do not have legal effect, it does not mean that they are deprived of practical significance. Undoubtedly, they are useful indications of the Commission’s policy for business and entrepreneurs.

Communications may fulfil different functions. In consequence, we may distinguish informative, interpretative or decisive communications.Such division should be treated with a dose of flexibility since the actual function of a communication depends on its content, aim and the intention of the institution that has issued this instrument. We can further divide informative communications to inter-institutional, purely-informative and individual ones. The most frequent communications are informative ones with inter-institutional scope.

The example of such communication is the Communication from the Commission to the European Parliament, the Council, The European Economic and Social Committee and the Committee of Regions on resource efficiency opportunities in the building sector (COM/2014/445). Although the Commission directs the communication to other EU institutions, thanks to them, entrepreneurs may follow the Commission’s expressions of their future path in their policy proposals. In this sense, communications fulfil their pre-law function as soft law instruments. It means that a soft law instrument is used to provide a summary and overview on the current situation in a specific industry or business, it identifies gaps in the current legislations, and it proposes solutions for further action.

The Communication on resource efficiency opportunities in the building sector gives the insight into the challenges the industry faces and describes general aims to improve design, construction, demotion and recycling of construction products. At the same time, it leads to the conclusion that there is a need to have common objectives, indicators, data and the mutual recognition as it will help to support the internal market. The Commission also invites various stakeholders, apart from public authorities and social partners, business representatives in the construction field for a discussion and debate. Following the communication, the European Commission published the discussion paper - State of infrastructure maintenance and a document called EU Construction and Demolition Waste Protocol and Guidelines that also fits in the intention that the Commission announced in the Communication the European Parliament and the Council on strategy for the sustainable competitiveness of the construction sector and its enterprises (COM/2012/0433).

As we can see, the communications despite their lack of legal effect, they can be a trigger that starts the debate and discussion on a specific area of EU law, and it can lead to further changes to legislation that is relevant for construction industry and business. If you, as an entrepreneur or representative of business entity, wants to be ahead of competitors and make sure that your business plan and strategy will be in compliance with the EU law for a longer perspective, it is recommended to follow closely communications issued by the European Commission.

02.01.2019

Soft law in the European Union – Should we take it into account in our business?

In the legal system of the European Union, apart from primary law (e.g. Treaties) and secondary law (e.g. resolutions, directives), a phenomenon called soft law may be distinguished. Both acts of primary and secondary law are characterised by their binding force which soft law does not possess. Soft law may be materialised in specific legal instruments, e.g. communications, notices, guidelines, recommendations or opinions. Such instruments are getting more common in EU, especially in competition law. However, this lack of binding element may cause some confusion. The main concern is to what extent we should get familiar with soft law instruments and comply? Do they have any practical and legal effects? Below, you will find a brief overview that will show you that it is crucial to take soft law into account while running your business and in relations with authorities.  

As for practical effects, they vary depending on the soft law instrument. For example, preparatory documents like green papers, white papers, action programs help to create a basis for future legal acts, identify a legislative gap and express the intention of the institution to regulate a certain issue. As an entrepreneur, you can see in what directions the future legislation is planned to be formed and what the priorities of EU institutions are. You may take it into account while setting your business plans.

As far as legal effects are concerned, basing on the jurisdiction of the Court of Justice of the European Union (CJEU), they may be divided into three categories:

1. legal effect towards courts and national authorities which are obliged to take soft law instruments into account in order to assure consistent interpretation and loyal cooperation, it regards also EU institutions and bodies, including CJEU (e.g. case C-322/88 Salvatore Grimaldi v Fonds des maladies professionnelles).

2. legal effect towards Member States if soft law instruments have been previously presented to the Member State, and such Member State has ensured their application, e.g. guidelines, it means that Member State authorities should take into account such soft law instruments while making decisions directed to third parties (e.g. case C-311/94 IJssel-Vliet Combinatie BV v Minister van Economische Zaken).

3. legal effect towards institution, bodies, offices, and agencies of EU which issued the soft law instrument, such effect is based on good faith, they must apply such soft law instruments, they cannot depart from them without justification, because of the violation of the principle of legal certainty and the principle of legitimate expectations (e.g. case C-526/14 Tadej Kotnik and Others v Državni zbor Republike Slovenije, joined cases C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P to C-208/02 P and C-213/02 Dansk Rørindustri and Others v Commission of the European Communities). The deviation from such an instrument should be justified. 

In articles to follow, we will explain in detail the effects that are listed above and how precisely it may influence your business, relations with authorities or your legal situation.

25.10.2018

Wer ist für einen Arbeitsunfall verantwortlich?

Nach den allgemeinen Grundsätzen des polnischen Arbeitsrechts ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmern sichere und hygienische Arbeitsbedingungen zu gewährleisten. Insbesondere ist jeder Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet sichere Bedingungen am Arbeitsplatz zu schaffen und die Arbeitnehmer regelmäßig auf dem Gebiet der Sicherheit und Hygiene am Arbeitsplatz zu schulen. Darüber hinaus ist jede Person, die die Arbeitnehmer leitet (z.B. ein Vorarbeiter) verpflichtet, die Vorschriften über die Arbeitssicherheit und Arbeitsschutz in dem für die Ausübung ihrer Pflichten erforderlichen Umfang zu kennen. Wenn die Arbeitsbedingungen den Prinzipien der sicheren Arbeitsumgebung nicht entsprechen und infolge dessen eine unmittelbare Gefährdung für die Gesundheit oder das Leben des Arbeitnehmers darstellen, hat jeder Arbeitnehmer das Recht, die Ausführung der Arbeit zu unterlassen, unter der Bedingung, dass er seinen Vorgesetzten unverzüglich darüber benachrichtigt.  Daneben ist der Arbeitnehmer in solcher Situation berechtigt, den Ort der Gefahr zu verlassen. In diesen Umständen darf der Arbeitnehmer keine für ihn ungünstigen rechtlichen Konsequenzen der Arbeitsunterlassung tragen (keine Verantwortung für Ordnungverstöße).

Im Falle eines Arbeitsunfalls ist der Arbeitgeber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, die die Gefahr eliminieren, die Erteilung der ersten Hilfe für die Betroffenen sicherzustellen, im vorgeschriebenen Verfahren (die Verordnung des Ministerrates vom 1 Juli 2009 zur Feststellung von Umständen und Ursachen der Arbeitsunfällen) die Umstände und Ursachen des Unfalls festzustellen und angemessen Mittel einzusetzen um ähnliche Unfälle in Zukunft zu vermeiden (Unfallprävention). Über einen tödlichen, schweren oder Gruppenumfall muss man unverzüglich den zuständigen Bezirksarbeitsinspekteur und die Staatsanwaltschaft in Kenntnis setzen.

Das polnische Strafgesetzbuch vom 6. Juni 1997 sieht im Artikel 220 vor, dass das Herbeiführen eines.

Arbeitsunfalls strafbar ist. Diese Vorschrift lautet wie folgt: § 1. Wer im Betrieb für Arbeitssicherheit und Arbeitshygiene verantwortlich ist, bringt, durch die Verletzung seiner Pflichten, einen anderen Arbeitnehmer in die direkte Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. Gemäß dem § 2, wenn der Täter fahrlässig handelt, unterliegt er einer Geldbuße oder einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.


11.09.2018

Neue Regelung über Anspruchsverjährung

Am 9 Juli 2018 sind neue Vorschriften über Verjährung in Polen in Kraft getreten, auf Grund des neuen Gesetzes vom 18 April 2018 zu der Änderung des polnischen bürgerlichen Gesetzes (Kodeks cywilny) und der anderen Gesetze. Nach neuem, polnischem Recht bleibt der Grundsatz in Bezug auf Verjährung von den zivilrechtlichen Ansprüchen unverändert: nach dem Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist kann der Schuldner die Erfüllung der Leistung verweigern. Der neue Paragraf wurde dabei hinzugefügt und lautet jetzt wie folgt: nach dem Ablauf der Verjährungsfrist darf der Gläubiger von einem Verbraucher die geschuldete Leistung nicht verlangen. Es geht also um eine verbraucherfreundliche Schutzmaßnahme, im Namen vom Schutz des Verbrauchers - der schwächeren Partei des Schuldverhältnisses.

Nur in Ausnahmefällen, darf man die gegen einen Verbraucher verstrichene Verjährung außer Betracht bleiben lassen. Ausnahmsweise kann jedes Gericht so entscheiden, dass die Verjährung im gegen einen Verbraucher eingeleiteten Zivilprozess nicht berücksichtigt wird, wohl nach Abwägung der Interessen beider Parteien (d.h. Gläubiger und Schuldner) und nur aus Billigkeitsgründen. Bei diesem Ermessen sollte das Gericht folgende Aspekte der Sache in Betracht ziehen:

  • die Dauer der Verjährungsfrist;
  • die Zeitperiode, die vom Ablauf der Verjährungsfrist bis zur Zeit der Klageerhebung berechnet ist;
  • die Natur der Umstände, in denen der Gläubiger seine Ansprüche nicht geltend gemacht hatte, insbesondere der Einfluss vom Verbraucherverhalten auf Verspätung seitens des Gläubigers mit der Durchsetzung von fälligen Ansprüchen.

Darüber hinaus hat der polnische Gesetzgeber die Verjährungsfristen erheblich verkürzt. Es gilt also die neue Regel bezüglich der Dauer von Verjährung im polnischen Zivilrecht: wenn eine besondere Vorschrift nichts anderes bestimmt, beträgt die Verjährungsfrist sechs Jahre (früher galt die Frist von zehn Jahren), für Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen oder Ansprüche im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Tätigkeit – drei Jahre. Dennoch fällt  das Ende von Verjährungsfrist immer am Jahresende, es sei denn die Verjährungsfrist beträgt weniger als zwei Jahre.

Was die Verjährung von gerichtlich festgestellten Ansprüchen angeht, ist die Verkürzung von Verjährung auch erheblich. Ein durch rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts oder eines Schiedsgerichts festgestellter Anspruch sowie ein Anspruch, der durch einen gerichtlichen Vergleich festgestellt ist, verjährt mit Ablauf von sechs Jahren (früher: zehn Jahren). Im Falle, wenn ein im Urteil oder im Vergleich festgestellter Anspruch auch periodische Leistungen (z.B. Zinsen) umfasst, so unterliegt der Anspruch hinsichtlich künftig fällig werdender periodischer Leistungen einer dreijährigen Verjährung.

02.05.2018

Recht auf Schutz durch die diplomatischen und konsularischen Behörden

Das europäische Recht bestimmt eine besondere, multinationale Form des diplomatischen Schutzes. Jeder Unionsbürger (d.h. eine Person, die Nationalität eines Mitgliedstaates besitzt) genießt im Hoheitsgebiet eines dritten Landes, in dem der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, nicht durch eine Botschaft oder ein Konsulat vertreten ist, den diplomatischen und konsularischen Schutz eines jeden Mitgliedstaats der EU unter denselben Bedingungen wie Staatsangehörige dieses Staates. Im Bedarfsfall kann sich also jeder EU-Bürger an eine diplomatische Vertretung eines anderen Mitgliedstaates wenden. Das Recht auf diplomatischen Schutz auf europäischer Ebene stärkt erheblich die rechtliche Position jedes EU-Bürgers überall auf der Welt.

15.02.2018

L’Ecole du Droit Français de Lodz 2016/2017

La remise de diplôme par Doyen de UFR Tours.

14.02.2018

Dingliche Rechte in Mitgliedstatten der Europäischen Union (EU)

Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union legt die Bereiche, die Abgrenzung und die Einzelheiten der Ausübung der EU-Zuständigkeiten fest. Die europäischen Regelungen lassen die Eigentumsordnung in den verschiedenen EU-Mitgliedstaaten unberührt. In allen Angelegenheiten, die das Eigentum betreffen, soll man also wissen welches Recht anwendbar ist. Zum Beispiel, die Verträge, die ein dingliches Recht an unbeweglichen Sachen (Immobilien) sowie die Miete oder Pacht (Obligationsverträge) unbeweglicher Sachen zum Gegenstand haben, unterliegen dem Recht des Staates, in dem die unbewegliche Sache belegen ist (Verordnung Nr. 593/2008 vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, Rom I). Es ist also notwendig, in grenzüberschreitenden Transaktionen über Immobilien, den Vertrag (Einkauf, Verkauf, Miete von Immobilien) so wie örtliche Regelungen mit einem Rechtsanwalt im Voraus zu konsultieren.

03.08.2017

Vertragsstrafe nach polnischem Recht

Folgen der Nichterfüllung einer Vertragsverpflichtung können im Vertrag im Voraus zwischen den Parteien vereinbart werden. Der Gläubiger darf seinen eventuellen Vermögensschaden schon beim Vertragsabschluss berechnen und durch eine Vertragsstrafe absichern. Durch Vertrag kann also vereinbart werden, dass der Ersatz des Vermögensschadens durch Nichterfüllung (z.B. Schuldner verweigert im Voraus die geschuldete Leistung zu erbringen) oder Schlechterfüllung (z.B. Schuldner ist in Verzug geraten) einer nicht in Geld bestehlenden Verbindlichkeit entstanden ist, durch Bezahlung eines bestimmten Betrags erfolgt (Vertragsstrafe, Schadensersatzpauschale). Es ist zu betonen, dass die Vertragsstrafe nur im Falle von Verletzung einer Verpflichtung nichtgeldlichen Charakters zulässig ist. In Bezug auf geldliche Forderungen gelten die Vorschriften des Zivilgesetzbuches über Zinsen und eine Vertragsstrafe im Falle der Nichtzahlung findet keine Anwendung. Man muss also bei Anfertigung eines Vertrages sehr genau prüfen, welche Verpflichtungen mit welcher Klausel abzusichern: Zinsklausel (gesetzlicher Zinssatz oder maximale Zinsen gelten nur für Zahlungsverpflichtungen) oder Vertragsstrafe als Schadensersatzpauschale für etwaige Verletzungen einer nichtgeldlichen Verpflichtung (z.B. planmäßige Erbringung von Bauarbeiten). Eventuelle Vertragsstrafen für verspätete Zahlungen sind nach polnischem Recht nichtig und unwirksam, weil sie zum Ziel haben, die gesetzlichen Vorschriften über maximale Zinsen umzugehen.

08.06.2017

Vorverhandlungen und Vorvertrag

Vorvertrag ist ein zivilrechtlicher Vertrag (eine einstige oder gegenseitige Vereinbarung), durch den sich eine der Vertragsparteien oder beide zum Abschluss in Zukunft eines bestimmten Vertrages (z.B. Kaufvertrages) verpflichten. Die Parteien müssen im Vorvertrag mindestens die wesentlichen Bestimmungen des beabsichtigten Vertrages (z.B. Kaufgegenstand und Preis) bestimmen. Andernfalls ist es kein Vorvertrag zustande gekommen und verhandelnde Parteien sollen weiter Vertragsinhalt verfahren.

08.06.2017

Lebenspartnerschaft nach französischem Recht

Im französischen Zivilgesetzbuch (Code civil) findet man eine Legaldefinition von nichteingetragener Lebenspartnerschaft (Konkubinat). Laut Definition: « Le concubinage est une union de fait, caractérisée par une vie commune présentant un caractère de stabilité et de continuité, entre deux personnes, de sexe différent ou de même sexe, qui vivent en couple. » (Artikel 515-8 C.Civ.). Schwerpunkt ist also auf Stabilität und Dauerhaft einer gegenseitigen Beziehung gelegt. In Polen mangelt es an einer Legaldefinition, manchmal betrachtet man solche Lebenspartnerschaften als eine einfache GbR, besonders wenn es um Haftung gegenüber Dritten oder Lösung solcher Lebensgemeinschaft geht.

30.04.2016

Wie veräußert man einen Betrieb in Polen?

Betriebsveräußerung bedarf in Polen einer besonderen Form, unter Androhung der Unwirksamkeit. Veräußerung oder Verpachtung eines Unternehmers, sowie Bestellung eines Nießbrauchrechts  bedürfen der Schriftform mit notariell beglaubigten Unterschriften von Vertragsparteien. Des Weiteren, diese Regel steht den Vorschriften über die zu beobachtende Form bei Verfügungsgeschäfte über Grundstücke nicht entgegen. Jeder Vertrag, der zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück verpflichtet, bedarf der notariellen Beurkundung (pl. akt notarialny). Das gleiche gilt für einen reinen Eigentumsübertragungsvertrag, der zum Zwecke der Erfüllung einer vorher bestehenden Verpflichtung (z.B. aus einem Vorvertrag) zur Eigentumsübertragung an einem Grundstück geschlossen worden ist. Solche Situation kommt häufig vor, weil viele Unternehmen als organisierte Gesamtheit von immateriellen und materiellen Bestandteilen auch das Eigentum am Grundstück umfassen. Ferner, es ist Betriebsveräußerung von der Anteilsveräußerung an einer Gesellschaft zu unterscheiden. Wen ein deutscher Investor an einer polnischen GmbH interessiert ist, kann er nur einen Anteilerwerb in Betracht ziehen. In diesem Fall gilt auch eine besondere Form des Rechtsgeschäfts: die Veräußerung eines Anteils sowie Verpfändung von Anteilen bedürfen der Schriftform mit notarieller Beglaubigung der Unterschriften. Dazu soll man das Handelsgericht über die vorgenommene Übereignung von Anteilen informieren und entsprechende Änderung im Handelsregister beantragen (Löschen des früheren Gesellschafters, Eintragung des neuen Gesellschafter). Also, bei jeder Transaktion über einen Betrieb in Polen soll man „Augen im Kopf haben“.

06.03.2016

Vollmacht zur Teilnahme an einer Gesellschafterversammlung

Viele deutsche Unternehmer betrieben wirtschaftliche Tätigkeit in Polen durch ihre Tochtergesellschaften. Sie wählen meistens die rechtliche Form einer polnischen „spółka z ograniczoną odpowiedzialnością [polnische, übliche Abkürzung:sp. z o.o.“ soll man mit „zoo“ ohne Punkte (dann bedeutet das auf Polnisch „Zoo“) keinesfalls verwechseln], was der deutschen Rechtsform einer „GmbH“ entspricht. Deutschsprachige Mandanten wenden sich oft an polnische Rechtsanwälte mit einer Frage, ob ausländische Gesellschafter an einer polnischen sp. z o.o. persönlich an den Gesellschafterversammlung erscheinen sollten. Die Antwort lautet: nicht unbedingt. Das polnische Gesetz über die Handelsgesellschaften vom 15. September 2000, das u.a. Funktionswiese der Kapitalgesellschaften regelt, erlaubt den Gesellschaftern an einer Versammlung durch einen benennten Bevollmächtigten teilzunehmen. Anwesenheitsfrage im Versammlungstermin taucht immer dann auf, wenn der Vorstand einer polnischen sp. z o.o. eine alljährliche Versammlung einberuft und Einladungen an deutsche Gesellschafter schickt. Was ist wichtig, alle Gesellschafterversammlungen (ordentliche oder außerordentliche) finden am Sitz der Gesellschaft statt, immer innerhalb der Grenzen der Republik Polen. Deutsche Gesellschafter an einer polnischen sp. z o.o. (GmbH) können durch Bevollmächtigten (z.B. durch einen polnischen adwokat / RA) an der Gesellschafterversammlung teilnehmen und, was ausdrücklich in der Vollmachtsurkunde vorgesehen werden soll, das Stimmrecht ausüben. Die Vollmacht zur Teilnahme an der Versammlung bedarf der Schriftform (keiner notariellen Beurkundung) und soll in das Protokollbuch eingetragen werden. Als vertretungsberechtigt gelten alle natürlichen Personen, ausgenommen sind aber Vorstandsmitglieder und Arbeitnehmer bei der Gesellschaft (z.B. Buchhalter, angestellter Rechtsanwalt). Sie dürfen die Gesellschafter an der Versammlung nicht wirksam vertreten. Eine Abwesenheitsnotiz über deutsche Gesellschafter ist im Protokoll auch erwünscht. Kurz und bündig: eine Vollmacht zur Teilnahme an den Gesellschafterversammlungen in Polen kann auch in deutscher Fassung angefertigt werden. Deutsche Fassung darf natürlich als verbindlich und maßgeblich für einen polnischen Bevollmächtigten gelten. Dadurch kann deutscher Gesellschafter alle Handlungen von Bevollmächtigten in seiner Muttersprache verfassen um eventuelle Missverständnisse zu vermeiden. Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser!

14.02.2016

Maximaler Zinssatz ab 1 Januar 2016

Im professionellen Handelsverkehr (genannt als B2B, also zwischen Unternehmern im Sinne des Artikels 33(1) des polnischen Zivilgesetzbuches - ZGBs, was dem § 14 des BGBs entspricht) gelten verschärfte Zinsenregelungen. Es gilt nämlich einen erhöhten Zinssatz nicht nur in Bezug auf Kapitalzinsen (z.B. Verzinsung einer Summe aus einem Darlehensvertrag) sondern auch hinsichtlich der Verzugszinsen (z.B. verspätete Zahlung eines Kaufpreises). Der maximale, verbindliche Zinssatz, der vertraglich zwischen Parteien im Rahmen der Vertragsfreiheit vereinbart kann, darf den verdoppelten gesetzlichen Zinssatz für ein Jahr nicht übersteigen (so genannte maximale geschäftliche Zinsen). Wenn die Höhe des vereinbarten Zinssatzes die gesetzliche Obergrenze übersteigt, dann darf der Gläubiger nur maximale Zinsen vom Schuldner verlangen.

Verzugszinsen und Schadensersatz.

In der Bekanntmachung des polnischen Justizministeriums vom 07. Januar 2016 wurde auch die Höhe der Verzugszinsen festgesetzt. Ab 1. Januar 2016 darf man im Falle einer Verspätung, bzw. eines Verzuges des Schuldners einen Zinsanspruch auf 7% für das Jahr geltend machen. Selbstverständlich, ein Schuldnerverzug schließt einen Anspruch auf Schadensersatz nach allgemeinen Grundsätzen des ZGBs nicht aus. Besondere Regelung gilt im professionellen Verkehr, also zwischen Unternehmern (B2B), wo der Zinssatz 9,50% für das Jahr beträgt. Diese verschärfte, disziplinierende Lösung im B2B Sektor wurde von der o.g. Novellierung des Gesetzes über die Zahlungsfristen bei Handelsgeschäften eingeführt. 

Zwingendes Recht.

Alle neuen Zinsenregelungen stellen zwingende Bestimmungen (iuris cogentis) für Vertragsparteien dar und man darf sie nicht umgehen, z.B. durch Rechtswahl eines anderen anzuwendenden Rechts. Erwähnte Rechtswahlklausel wäre dann völlig unwirksam, weil sie dem polnischen, zwingenden Gesetz widerspricht und die bloße Umgehung der Zinsregelung zum Ziel hat. Solches Handeln in fraudem legis, auch im Bereich der Verzinsung von Geldleistungen, soll nach dem Art. 58 des polnischen ZGBs vom Anfang an für nichtig und ungültig erklärt werden.

Jetzt kann man eine Frage stellen, ob in der Tat „Zeit ist Geld, und Geld regiert die Welt“? Na ja, Zeit bringt mal Zinsen, aber nur in Grenzen des geltenden Rechts.

24.01.2016

Zinsen nach polnischem Schuldrecht

Anfallende Zinsen – wie soll man sie ab 1 Januar 2016 berechnen?

Viele Kaufverträge im deutsch – polnischen Warenverkehr unterliegen dem polnischen Recht, weil sehr oft der Verkäufer seinen Sitz (seinen gewöhnlichen Aufenthalt) in Polen hat (mangels Rechtswahl anzuwendendes Recht, gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008, sogenannte „Rom I“ Verordnung).

Im Falle eines Zahlungsverzugs darf der Verkäufer als Gläubiger Zinsen auf den Kaufpreis (Geldforderung) berechnen. Grundsätzlich können Zinsen aus einem Geldbetrag nur dann verlangt werden, wenn eine gültige, rechtliche Grundlage dafür vorliegt. Der Zinsanspruch ergibt sich aus einem Rechtsgeschäft (z.B. eine Verzinsungsklausel im Kaufvertrag), aus dem Gesetz (z.B. im Falle einer Zahlungsverspätung des Schuldners) oder aus einer Gerichtsentscheidung.

Zinszahlungspflicht ist ab 01. Januar 2016 genauer durch polnisches Zivilgesetzbuch bestimmt. Ist die Zinshöhe nicht in anderer Weise zwischen den Parteien bestimmt, so besteht der Anspruch auf die gesetzlichen Zinsen. Neue Höhe der gesetzlichen Zinsen bemisst sich nach dem Referenzzinssatz der Polnischen Nationalbank zzgl. 3,5 Prozentpunkte. Der genaue Hinweis zum geltenden Referenzzinssatz wurde durch Änderungsgesetz vom 09. Oktober 2015 eingeführt (das Gesetz über die Änderung des Gesetzes vom 08. März 2013 über die Zahlungsfristen bei Handelsgeschäften; dieses Gesetz und seine Novellierung dient der vollen Umsetzung der europäischen Richtlinie 2011/7/EU zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr). In der letzten Bekanntmachung des polnischen Justizministeriums vom 07. Januar 2016 wurde den geltenden, gesetzlichen Zinssatz wie folgt festgestellt: die Höhe der gesetzlichen Zinsen, gerechnet ab 1. Januar 2016, beträgt für das Jahr 5%. Die Kernfrage des maximalen Zinssatzes nach dem polnischen Recht wird im nächster Beitrag behandelt. Die Regel „Allzu viel ist ungesund“ gilt auch im Zinsenbereich.

04.01.2016

Neues Restrukturierungsrecht in Polen

Das neue Restrukturierungsrecht ist im Polen am 1. Januar 2016 in Kraft getreten (das Restrukturierungsgesetz vom 15. Mai 2015). Dieses Gesetz betrifft Unternehmer, die bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit, einen Insolvenzplan mit Gläubigern abschließen wollen. Das neue Restrukturierungsrecht bestimmt ausdrücklich vier unterschiedliche Verfahren:

  1. Verfahren zwecks Annahme eines Restrukturierungsplans;
  2. beschleunigtes Vergleichsverfahren;
  3. ordentliches Vergleichsverfahren und;
  4. Sanierungsverfahren.

Alle im Gesetz vorgeschriebenen Restrukturierungshandlungen dazu dienen sollten, dass der betroffene Schuldner eine Eröffnung von Insolvenz (Konkurs) vermeiden könnte. Präventive Zwecke des neuen Gesetzes stehen also im Vordergrund. Zu den Restrukturierungsmittel zählt man u.a.: Stundung, Ratenzahlung, Forderungsherabsetzung, Erwerb von Anteilen / Aktien zum Zweck der Sanierung (Konversion von Forderungen), Änderung, Austausch. bzw. Aufhebung eines Sicherheitsmittels.

Wir werden ja sehen, ob das neue polnische Restrukturierungsrecht die nicht befriedigten Gläubiger wirklich unter Dach und Fach bringen wird.